anwaltfinden.at: Herr Dr. Huber, möchten Sie sich kurz unseren Usern vorstellen?
Mein Name ist Dr. Andreas Huber und ich bin Rechtsanwalt in Wien. Ich habe in mehreren Wiener Wirtschaftskanzleien, auch schon während des Studiums, wertvolle Erfahrungen sammeln können und fand Rechtsgebiete mit wirtschaftlichem Anknüpfungspunkt immer ausgesprochen interessant. Im Jahr 2014 habe ich mich selbstständig gemacht, seit 2018 ist meine Kanzlei an der nunmehrigen Adresse im 9. Bezirk in Wien etabliert.
Von den Rechtsgebieten, die ich im Allgemeinen betreue, ist das Vertragsrecht natürlich ein großer Schwerpunkt. Für die bestmögliche Beratung ist es natürlich von großer Bedeutung, ob der Mandant Verbraucher oder Unternehmer ist, weil dies einen meist konträren Blickwinkel auf die Thematik mit sich bringt. Vorwiegend beraten und vertrete wir in zivilrechtlichen Problemstellungen mit Überschneidungen zum Unternehmensrecht. Weiterer Schwerpunkt ist das Versicherungsrecht sowie das öffentliche Wirtschaftsrecht. Im öffentlichen Wirtschaftsrecht sind wir insbesondere im Wett- und Glücksbereich tätig. Ferner verfügen wir über ein großes internationales Netzwerk an namhaften Kooperationspartnern, mit denen wir uns sowohl in Bezug auf die Weiterentwicklung in einzelnen Rechtsgebieten, als auch natürlich in der Betreuung unserer Mandanten regelmäßig austauschen.
anwaltfinden.at: Sie sind unter anderem Experte im Vertragsrecht. Was denken Sie, ist das besondere im Bereich des Vertragsrechts?
Um es ganz kurz zusammenzufassen ist es einerseits der Gestaltungsspielraum und andererseits die Kreativität bei der Problemlösung. Bei der Betreuung von Mandanten sollte man als Vertragsanwalt nicht immer ein Problem sehen. Oftmals kommt ein Mandant mit einer tollen Idee zu mir, welche im Privatbereich genauso wie im unternehmerischen Bereich verankert sein kann. Jene Idee können wir dann im Rahmen der Vertragsgestaltung bestmöglich rechtlich umzusetzen. Das ist aus meiner Sicht einerseits das Besondere und andererseits auch der besondere Reiz daran, in diesem Rechtsbereich tätig sein zu dürfen. Ein guter Vertrag vermeidet spätere Probleme.
anwaltfinden.at: Mit welchen Problemen kommen Mandanten im Vertragsrecht zu Ihnen?
Hier muss man unterscheiden, ob es sich um private Mandanten oder um Unternehmen handelt. Probleme, welche eine private Person hat, unterscheiden sich von jenen, die bei Unternehmen aufkommen.
Das Problem oder die Soll-Bruchstelle in diesem Soll-Bereich ist leider allzu oft, dass anwaltlicher Rat erst gesucht wird, nachdem der Vertrag abgeschlossen wurde. Das betrifft Privatpersonen sowie Unternehmen im gleichen Maße. Aus meiner Sicht wäre es jedoch umso wichtiger und sinnvoller, schon vor Vertragsabschluss eine professionelle Unterstützung beizuziehen, weil sich damit sehr viele Probleme, die im Nachhinein mitunter entstehen, von Vorhinein vermeiden lassen. Ungeachtet dessen, ob privat oder als Unternehmer, sollte man nicht am falschen Fleck sparen, sondern mit einem Rechtsanwalt vor Unterzeichnung des Vertrages diesen zuerst durchgehen und überlegen, welche Hürden, potenzielle Probleme oder gar Vorteile einzelne Vertragspunkte mit sich bringen. Hierbei kann oftmals vieles vermieden bzw. verhandelt werden, damit Probleme im Nachhinein gar nicht erst entstehen und nachher keine rechtliche Beratung mehr notwendig ist.
anwaltfinden.at: Was genau versteht man unter einem Leasingvertrag?
Ganz simpel ausgedrückt: Ein Leasingvertrag ist im Kern nichts anderes als ein Mietvertrag, wie man ihn von Miethäusern, Wohnungen etc. kennt. Es gibt dennoch unterschiedliche Arten und Gestaltungsformen des Leasingvertrags.
Ich glaube, der größte Unterschied, vor allem im Vergleich zu einem Kreditvertrag ist, dass gegen Leistung eines Entgelts eine Sache zum Gebrauch überlassen wird. Nach Ende des Leasingvertrages soll die Sache an den Leasinggeber zurückgestellt werden; nach dem Ende des Kreditvertrages soll diese beim Leasingnehmer verbleiben. Was beide Vertragstypen gemein haben, ist i.d.R. die Finanzierungsfunktion. Das heißt, beim Leasingvertrag wird der Leasingnehmer grundsätzlich nicht der Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Beim Kreditvertrag mit Ende der Laufzeit aber schon.
Man kann grob zwischen verschiedenen Arten von Leasingverträgen unterscheiden. Um nochmals auf die zuvor erwähnte Finanzierungsfunktion zu kommen; ein weiterer großer Unterschied liegt in der Begrifflichkeit. Einerseits gibt es das sogenannte Finanzierungsleasing. Hinsichtlich des Inhaltes liegt diese Variante näher am Kreditvertrag – sowohl vom Inhalt als auch was die Zielsetzung betrifft. Andererseits gibt es das Operating Leasing. Dieses entspricht eher einer Miete; wobei sämtlich Wartungskosten etc. in der Regel auch enthalten sind. Dies hat – besonders für den Unternehmer – natürlich auch steuerliche Vorteile.
In der vertraglichen Ausgestaltung sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt, da man nahezu alles Mögliche leasen kann. Leasingverträge sind nicht nur in der Kfz-Branche gängig, sondern auch bei Geräten, Maschinen, Immobilien oder beispielsweise Traktoren.
anwaltfinden.at: Gibt es Voraussetzungen, um ein Leasing beantragen zu können?
Ja, Stichwort ist hier die ausreichende Bonität. Die Leasingbank wird in erster Linie prüfen, ob sich der Kunde die Leasingraten auch leisten kann. Beim Leasingvertrag muss man eine Anzahlung leisten, welche auf das Depot gutgeschrieben wird. Je höher die Anzahlung ist, desto niedriger sind natürlich während der Vertragslaufdauer die Leasingraten.
Das Risk Management der Leasingbank bewertet anhand der Bonität, ob sich diese Person ein Leasing leisten kann oder nicht: Welches Einkommen hat der/die LeasingnehmerIn? Wie hoch ist das (gemeinsame) Haushaltseinkommen? Welche laufenden Ausgaben hat der/die potenzielle LeasingnehmerIn? Gibt es vorhandene Schulden? Etc.
anwaltfinden.at: Welche Stolpersteine sollten in Hinblick auf den Leasingvertrag nicht außer Acht gelassen werden? Was wird oft vorab nicht bedacht?
Aus meiner Erfahrung heraus kann ich berichten, dass besonders im Kfz-Bereich, zumal dieser den Hauptanwendungsbereich des Leasingvertrages bildet, oftmals nicht ganz sauber zwischen eigenem Eigentum und fremden Eigentum unterschieden wird. Sprich, das Leasing-Auto ist eben nicht das eigene, sondern steht weiterhin im Eigentum des Leasinggebers bzw. der Leasingbank und darf daher auch nicht verkauft werden. Würde dieser Fall eintreten, würde man sich mitunter einer strafrechtlich relevanten Veruntreuung schuldig machen! Dieses Informationsdefizit führt oftmals zu gravierenden Konsequenzen.
Was vielleicht beim Abschluss eines Leasingvertrages vorweg bedacht werden sollte, ist einerseits die Höhe der Anzahlung bzw. des Depotwertes sowie andererseits die Nebenkosten und der kalkulierte Restwert am Ende der Leasingvertrags-Laufzeit. Erfahrungsgemäß ist leider vielen Leasingnehmern von Anfang an nicht bewusst, welcher Zustand das Leasingobjekt am Ende der Leasingvertrags-Laufzeit haben muss. Befinden sich Kratzer am Auto kann das mitunter eine ganz normale gewöhnliche Abnutzung darstellen, jedoch können jene Kratzer schon eine Differenz von einigen tausend Euro bezüglich des Restwertes ausmachen.
anwaltfinden.at: Kann man von einem Leasingvertrag zurücktreten? Welche Möglichkeiten gibt es?
Grundsätzlich nicht, weil ein Leasingvertrag eben dem Mietvertrag sehr ähnlich ist und keine Kredit-Finanzierungsfunktion hat. Es gibt jedoch das Verbraucherkreditgesetz, welches explizit Rücktrittsrechte einräumt, aber nur in ganz speziellen Ausnahmefällen auch auf Leasingverträgen anwendbar ist. Beispielsweise kann der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes eintreten, wenn eine Kaufpflicht am Ende des Leasingvertrags besteht. Hier spricht man dann von einem sogenannten Andienungsrecht. Ansonsten ist grundsätzlich kein Rücktritt vom Vertrag möglich. Allerdings ist eine vorzeitige Kündigung im Sinne einer vorzeitigen Erfüllung möglich. Zahlt man die Leasingraten vorschnell zurück, endet der Leasingvertrag dementsprechend auch früher. Im Einzelfall ist das jedoch sehr unterschiedlich und kommt immer auf die vertragliche Ausgestaltung an. Im Unterschied zu manch anderen Verträgen hat hingegen der Verbraucher – zumindest bei Kfz-Leasing – sehr eingeschränkte Einflussmöglichkeiten auf die vertragliche Gestaltung. Zumal es Vertragsmuster sind, die möglichst einheitlich von den Leasinggebern und Leasingbanken verwendet werden.
anwaltfinden.at: Haben Sie hilfreiche Tipps für unsere User betreffend die Unterzeichnung eines Leasingvertrags?
Bevor man Verträge unterzeichnet – dies gilt natürlich nicht nur für Leasingverträge – ist es überaus wichtig, sich zunächst über alle wichtigen vertragsrechtlichen Aspekte zu informieren. Besonders bei Leasingverträgen geht es in der Regel meist um eine große finanzielle Summe. Es ist also in jedem Fall sinnvoll, vorab kostenlose Informationen einzuholen, wie etwa von der Arbeiterkammer, vom Konsumentenschutzverband etc. Wenn sich in weiterer Folge die Notwendigkeit ergibt, den Vertragsentwurf konkret prüfen zu lassen, ist es natürlich ratsam, die im Vorfeld bei einem Rechtanwalt zu veranlassen, um Stolpersteine nicht zu übersehen und hinreichend aufgeklärt zu werden.
Nicht zuletzt gibt es auch zahlreiche steuerliche Aspekte, die in Betracht zu ziehen sind; ein Faktor, welcher vielleicht weniger die Privaten aber mehr die Unternehmer betrifft. Auch dieser Aspekt sollte meiner Ansicht nach in die Entscheidung, ob ein Leasingvertrag abgeschlossen werden sollte, mit einfließen.
anwaltfinden.at: Wie können nun Sie, als Anwalt für Vertragsrecht, bei Angelegenheiten rund um den Leasingvertrag hilfreich sein?
Hier möchte ich gerne auf mir zwei wichtige Aspekte eingehen. Das eine ist natürlich die Frage nach der präventiven Betreuung: „Was kann ich tun? Wie können wir noch vor Vertragsabschluss unterstützen?“ Dabei geht es in der Regel oft um Überprüfung, Aufdeckung von etwaigen Kostenfallen oder sonstigen Stolpersteinen und natürlich die Aufklärung des Mandanten.
Zum anderen geht es natürlich auch um die Unterstützung nach Abschluss des Leasingvertrages. Beispielweise schreiten wir hier ein, wenn es schon zu Problemen bei der Abwicklung des Leasingvertrages gekommen ist oder der Mandant zumindest befürchtet, dass solche unmittelbar bevorstehen. Auch hierbei können wir unterstützend tätig werden – sei es bei der Überprüfung der Leasingvertragsabrechnung durch den Leasinggeber, bei der Aufdeckung versteckter Kosten sowie als kompetente Vertretung in Gerichtsverfahren.
Herzlichen Dank für das Gespräch!
Rechtsanwalt Dr. Andreas Huber vertritt Sie vertrauensvoll in allen Belangen des Vertragsrechts
Vertragsrechtliche Angelegenheiten können oftmals komplex und unübersichtlich sein. Damit es nach Vertragsabschluss erst gar nicht zu Streitigkeiten und bösen Überraschungen kommt, ist es empfehlenswert einen kompetenten Rechtsanwalt an seiner Seite zu wissen. In der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andreas Huber in 1090 Wien werden Sie stets persönlich beraten und über etwaige Chancen, Risiken und rechtliche Tücken allumfassend aufgeklärt. Mehr Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Andreas Huber auf anwaltfinden.at.