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Was Sie über Schadenersatz bei Skiunfällen wissen sollten und welche Ansprüche Sie geltend machen können

MMag. Dr. Peter Kaser Kanzlei

Ein Skiunfall kann schnell passieren; ob ein klassischer Kollisionsunfall mit einem anderen Skifahrer oder durch ungesicherte Gegebenheiten auf der Piste. Ist der Unfall geschehen, stellt sich recht schnell die Frage: Wer hat den Skiunfall verursacht und gegen wen kann ich Schadenersatz fordern, im Falle einer Verletzung? Welche Ansprüche Sie bei einem Skiunfall geltend machen können und wie Sie sich versicherungstechnisch am besten schützen, erklärt Ihnen im folgenden Interview Dr. Peter Kaser, Rechtsexperte in schadenersatzrechtlichen Anliegen rund um den alpinen Bereich.  

anwaltfinden.at: Herr Dr. Kaser, könnten Sie unseren Usern etwas über Ihren bisherigen Werdegang erzählen?

Ich habe in Innsbruck sowohl Rechtswissenschaften als auch Wirtschaftsrecht studiert und im Anschluss das Doktoratsstudium in Innsbruck absolviert. Die Dissertation habe ich im Bereich Alpinrecht geschrieben. Deswegen liegt mein Herzblut in diesem Bereich, auf den ich mich auch spezialisiert habe.

anwaltfinden.at: Welche Unfälle haben Sie in den letzten Jahren am häufigsten betreut bzw. welche Unfälle kommen am häufigsten vor, bei denen in Folge Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können?

Die häufigsten Unfälle sind mit Sicherheit Alpin- und Verkehrsunfälle. Bei Alpinunfällen insbesondere beim Pistenskifahrern, wobei mittlerweile vermehrt auch Rodelunfälle und Unfälle mit Pistenhaltern und Skiliftbetreibern hinzukommen.

anwaltfinden.at: Wie gehen Sie bei der rechtlichen Betreuung und Beratung eines Skiunfalls vor?

Grundsätzlich ist das Wichtigste, die Dokumentation nach dem Skiunfall. Wenn noch keine entsprechenden Unterlagen vorliegen, versuche ich immer etwaige Fotos oder sonstige Unterlagen, die hilfreich sind, anzuschaffen. Man muss bedenken, dass sich die Unfallörtlichkeit von Jahr zu Jahr ändert.

Aufgrund von Schneelage, geänderter Pistenführung oder durch andere Beschilderung, kann die Unfallstelle im nächsten Jahr ganz anders ausschauen. Daher ist das Wichtigste vorweg, die Dokumentation! Natürlich neben der gewöhnlichen Dokumentation wie auch bei einem Verkehrsunfall: medizinische Unterlagen, allfällige Zeugen usw.

Tipp:

Bei einem Skiunfall ist somit unbedingt zu raten, die Unfallstelle zu dokumentieren und natürlich allfällige Angaben bei der Alpinpolizei zu machen.

anwaltfinden.at: Was sind die meisten Ursachen für Skiunfälle.

Es gibt vom österreichischen Kuratorium für alpine Sicherheit sehr gute Statistiken dazu, die besagen, dass 85 % der Unfälle aufgrund von Kollisionsunfällen zurückzuführen sind. Es gibt naturgemäß auch selbstverschuldete Unfälle, aufgrund von Müdigkeit oder Überschätzung, aber bei Kollisionsunfällen spricht man hierbei von der Mehrheit.

 

anwaltfinden.at: Was ist zu beachten, wenn man sich auf der Piste verletzt hat? Wie verhaltet man sich richtig?

Neben den allgemeinen Absicherungen der Piste, damit kein nachflutender Verkehr Probleme verursacht, ist natürlich auch die Alarmierung der Pistenrettung bzw. der Alpinpolizei fundamental. Auch hier gilt: Wenn ein Fremdverschulden in Frage kommt, unbedingt die Unfallstelle dokumentieren, die Daten allfälliger Zeugen notieren und auf das eigene Befinden schauen!

anwaltfinden.at: Wie wird der Schaden bei einem Skiunfall bemessen?

Wie bei jedem anderen Schadenersatzprozess, im Sinne der Naturalrestitution: Man sollte den Zustand des Geschädigten so wiederherstellen, als ob der Unfall nicht passiert wäre. Das ist naturgemäß bei Verletzungen schwierig, daher bemisst man dies in Schmerzensgeld. Die restlichen Dinge, wie Haftung für Spät- und Dauerfolgen, fiktive Haushaltshilfe, Pflegekosten, Kosten für Hubschrauberbergung, Schaden an Skibekleidung, Skikarten, Hotelkosten und dergleichen muss natürlich auch geltend gemacht werden.

Welche Ansprüche kann man bei einem Skiunfall überhaupt geltend machen?

Schmerzensgeld bemisst sich an einem relativ komplexen System in Österreich, zumindest für den jeweiligen Verunfallten schwer verständlich. Wir bemessen das Schmerzensgeld an Tagessätzen – je nachdem, wie schwer die Verletzungen sind. Diese gliedern sich in starke, mittelstarke und leichte Schmerzen und werden je nach Sprengel des Gerichts entsprechend bemessen und auf einen 24-Stunden-Tag komprimiert. 

Für starke Schmerzen kann man beim Gerichtssprengel Innsbruck gewöhnlich mit € 330 pro Tag rechnen, für mittelstarke € 220 Euro und für leichte Schmerzen € 110 Euro; wobei hier auch noch eine Globaleinschätzung vorzunehmen ist, mit dem auch die sonstigen Einschränkungen bzw. Belastungen des Geschädigten abgegolten werden sollen . Die sonstigen Ansprüche, wie eben Haftung für Spät- und Dauerfolgen, fiktive Haushaltshilfe, Pflegekosten, Hubschrauberbergung usw. kann man zusätzlich geltend machen.

anwaltfinden.at: Können bei Skiunfällen immer Schadenersatzansprüche gefordert werden?

Schadenersatzanspruch habe ich naturgemäß nur dann, wenn ein Verschulden eines Dritten zurechenbar ist. Wenn ich einen selbstverschuldeten Skiunfall habe, weil ich beispielsweise auf Grund von Müdigkeit stürze, habe ich natürlich keinen Anspruch. 

Wenn ich aber einen Kollisionsunfall mit einem Dritten habe oder der Skiliftbetreiber bzw. Pistenbetreiber eine atypische Gefahrenquelle geschaffen hat, weil etwa die Piste nicht richtig ausgeschildert oder abgesichert wurde, kann ich sehr wohl entsprechende Forderungen stellen.              

Beispiel 1: Der Skilift war nicht ausreichend gesichert

Sollte ein Verschulden von einem Pistenliftwart vorliegen, dann können ohnehin Ansprüche geltend gemacht werden. Ansonsten muss auch analog, wie bei Verkehrsunfällen, die EKHG-Haftung, eine Haftung aufgrund des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, geprüft werden. Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, daher ist es hier leichter, allenfalls Ansprüche zu generieren.

 

Geht es um den Skilift selbst, wenn etwa die Ausstiegsstelle oder Schleppliftspur vereist ist und jemand durch das Ziehen des Schleppliftes oder durch ein abruptes Abstoppen zu Sturz kommt, ist die Haftung des Skiliftbetreibers zu prüfen. Auch bei der Pistenabsicherung können verschiedene atypische Gefahren gegeben sein, wie beispielsweise eine ungesicherte Schneekanone am Pistenrand oder eine unübersichtliche Kurve, die nicht ordentlich abgesichert wurde

Beispiel 2: Die Piste ist nicht ausreichend gesichert

Ein sportimmanentes Risiko besteht immer! Der Pistenhalter hat die Pflicht, im unmittelbaren Bereich des von ihm künstlich eröffneten oder natürlich geschaffenen Skiverkehrs, diesen ausreichend zu sichern. Wenn also der Pistenbetreiber es ermöglicht in einem Bereich skizufahren, hat dieser auch die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und die nach der Verkehrsauffassung erforderlich zumutbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. 

Ob die Schutzmaßnahmen in Form von einem Fangnetz oder einer Beschilderung gemacht wurden und ob eine Haftung des Betreibers besteht, wenn diese nicht eingehalten wurden, ist natürlich immer eine Einzelfallbetrachtung. Grundsätzlich ist es auch hier möglich, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

anwaltfinden.at: Man wird unberechtigterweise beschuldigt Unfallverursacher zu sein, was raten Sie in solch einer Situation?

Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren! Fotos machen, Zeugen suchen und allenfalls Alpinpolizei verständigen. Wenn bereits eine Einvernahme bei der Alpinpolizei notwendig ist – auch aus solchen unfallrechtlichen Angelegenheiten können Strafverfahren resultieren – würde ich vorweg immer den Rechtsanwalt konsultieren bzw. rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und erst dann die Aussage machen. 

Ferner sollte auch eine Meldung bei der Versicherung gemacht werden; in diesem Fall bei der eigenen Haftpflichtversicherung – die in der Haushaltsversicherung inkludiert ist –, damit hier keine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt werden.

anwaltfinden.at: Welche Versicherung ist für Skiunfälle die effektivste, besonders dann, wenn ich mich vor Unfall-, Folge- oder gegebenenfalls Bergungskosten schützen möchte?

Die Problematik ist in Österreich die Hubschrauberbergung! Denn die Krankenkassen prüfen erst im Nachhinein aufgrund einer Betrachtung ex ante (Beurteilung aus früherer Sicht). Sie schauen, ob eine Hubschrauberbergung aus medizinischer Sicht überhaupt notwendig war. 

Aus diesem Grund ist eine entsprechende Versicherung, wenn man sich auf den Berg begibt, dringend zu empfehlen. Derartige Versicherungsprodukte werden unter anderem vom  Österreichischen oder Deutschen Skiverband, dem Österreichischen Alpenverein oder bei einem der individuellen Versicherungsunternehmen angeboten.  Priorität liegt darin, die Kosten nicht aus dem Blick zu verlieren, wie etwa die eigenen Bergungskosten oder die Rückholung ins Heimatland.

 

Auf der anderen Seite steht natürlich die Haftpflichtversicherung, wenn man einen Unfall verursacht oder jemand anderen verletzt, damit nicht mit dem eigenen Vermögen, sondern mit der Haftpflichtversicherungssumme gehaftet wird. Beim Abschluss einer Haushaltsversicherung legen viele nur Wert darauf den eigenen Haushalt zu decken, sprich den Fernseher oder den Schmuck. 

Wenn natürlich dann die Versicherungssumme für die in der Haushaltsversicherung inkludierte Haftpflichtversicherung bei einem Freizeitunfall zu wenig ist, haftet man mit seinem eigenen Vermögen. Es sollte also stets auf die Versicherungssumme Acht gegeben werden!

Fallstricke bei Skiunfällen: was bleibt oftmals unbedacht?

Was immer wieder für Unverständnis sorgt: Wenn jemand unverschuldet zu Sturz kommt. Ein Beispiel wäre hierzu ein Sturz durch eine Eisplatte, wobei es im weiteren Sturzgeschehen zu einer Kollision mit einem Dritten kommt. In einem solchen Fall haftet derjenige, der zu Sturz gekommen ist, in der Regel nicht für die Folgen der späteren Kollision. Ich brauche also immer ein zurechenbares Verschulden.

Weitere Fallstricke sind definitiv die Versicherungssumme, die Dokumentation, weil sich einfach die örtlichen Gegebenheiten ändern sowie unbedachte erste Aussagen bei der Alpinpolizei. Wenn ich ein Gewaltdelikt habe, wo es bei der Polizei zu einer Beschuldigteneinvernahme kommt, denkt jeder in erster Linie daran, einen Anwalt zu verständigen und mit diesem Rücksprache zu halten. 

Aber bei einem Alpinunfall, wo genauso strafrechtliche Konsequenzen drohen, denkt niemand daran, einen Anwalt zu konsultieren, bevor man unbedarfte Aussagen macht.    

anwaltfinden.at: Wie können nun Sie, als Rechtsexperte für Schadenersatzrecht, bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen behilflich sein?

Sowohl bei einer ersten Einvernahme bei der Alpinpolizei, über die Aufarbeitung und der notwendigen Dokumentation, bis hin zu einer Überprüfung und Einschätzung der Erfolgsaussichten und einer effektiven Geltendmachung der Schäden.

 

Herzlichen Dank für das Gespräch!

Dr. Peter Kaser – Ihr verlässlicher Ansprechpartner bei Skiunfällen

Rechtsanwalt Dr. Peter Kaser berät Sie gerne zu allen Fragen des alpinrechtlichen Bereichs, insbesondere in schadenersatzrechtlichen Angelegenheiten bei Skiunfällen. Sie wurden in einen Skiunfall verwickelt oder haben jenen verursacht? 

Dann sollten Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt konsultieren, der Sie über Schadenersatzansprüche, Haftungsfragen und versicherungsrechtliche Aspekte umfassend aufklärt. Mehr Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Peter Kaser auf anwaltfinden.at.

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