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Unbezahlte Verbindlichkeiten – Muss ich Schulden erben? – Interview mit Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M. (Essex)

MMag. Gregor Winkelmayr Kanzlei 1010 Wien

Wer erbt, erhält nicht nur das Vermögen, sondern auch in vielen Fällen die Schulden des Verstorbenen. In solchen Fällen hat der Erbe verschiedene Möglichkeiten, wie er mit dem Nachlass weiter verfahren möchte. Wann ein Erbantritt mit möglichen Schulden sinnvoll ist und wann man lieber doch verzichten sollte, erklärt Ihnen Rechtsanwalt MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M. (Essex), langjähriger Erbrechtsexperte mit Hauptsitz in Wien und Sprechstelle in Oberösterreich (Vöcklamarkt).   

anwaltfinden.at: Herr MMag. Winkelmayr, können Sie sich unseren Usern möglicherweise kurz vorstellen?

Mein Name ist Gregor Winkelmayr, ich bin gebürtiger Oberösterreicher, habe nach Absolvierung der Handelsakademie meinen Präsenzdienst abgeleistet und habe im Anschluss Rechtswissenschaften an der Universität Wien sowie Wirtschaftswissenschaften (Wirtschaft und Recht) an der Wirtschaftsuniversität Wien studiert. Während ich gearbeitet habe, absolvierte ich in Großbritannien einen LL.M. – ein Masterstudium über internationales Handelsrecht an der University of Essex – und in weiterer Folge einen MBA in Betriebswirtschaftslehre für Juristinnen und Juristen an der Universität Linz.  

Wir haben zwei Büros; eine Kanzlei mit Sitz in 1010 Wien sowie eine weitere Sprechstelle im Bezirk Vöcklabruck, 4870 Vöcklamarkt. Ich und mein Team können daher Mandanten aus den verschiedensten Bundesländern Österreichs beraten & betreuen.

In meiner anwaltlichen Tätigkeit und dies bereits während meiner Ausbildungszeit als Rechtsanwaltsanwärter, habe ich mich sehr früh auf das Erbrecht spezialisiert und kann daher auf eine große Expertise in diesem Bereich zurückgreifen. 

 

anwaltfinden.at: Sie sind Anwalt und Rechtsexperte im Erbrecht – wie oft sind Schulden in einem Verlassenschaftsverfahren Thema, Ihrer Meinung nach?

Eigentlich sind Schulden in einem Verlassenschaftsverfahren fast immer ein Thema. Jeder will selbstverständlich etwas bekommen, aber man sollte natürlich auch wissen, was man erhält, wenn das Erbe angetreten wird. Relevant für die meisten Erben ist hierbei die Frage: Was bleibt nach Abzug der Schulden übrig? Oder bleibt überhaupt etwas übrig, wenn die Verlassenschaft überschuldet ist oder nicht? Solche Punkte treten meistens erst im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung hervor.  

 

anwaltfinden.at: Von welchen Schulden ist hier die Rede? Was muss ich übernehmen?

Bestehen Schulden in der Verlassenschaft, sollte man zunächst innerhalb des Begriffs „Schulden“ Unterscheidungen treffen. Hier ist von drei Schuldenbereichen die Rede:

 

  1. Erblasserschulden:

Das sind jene Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte oder die zu Lebzeiten entstanden sind; beispielsweise offene Kaufpreisschulden, Seniorenheim- oder Krankenhauskosten, Mietschulden oder aus Verträgen, welche abgeschlossen wurden und fortlaufen etc. 

 

  1. Erbfallschulden:

Diese entstehen erst mit dem Erbgang, wie etwa Vermächtnisschulden, Legate, Auflagen, Pflichtteils- und Unterhaltsansprüche, Kosten rundum das Begräbnis des Verstorbenen etc.  

 

  1. Erbgangsschulden:

Auch Erbgangsschulden entstehen erst mit dem Erbgang – wie der Name bereits sagt – und setzen sich beispielsweise aus Kosten der Verlassenschaftsabhandlung, Notar-, Gerichtskommissär- und Sachverständigerkosten zusammen. 

Solche unterschiedlichen Schulden sind einem bei Erbantritt vielleicht gar nicht bewusst. Meistens jedoch sind es die Erblasserschulden, die vor dem Tod des Erblassers entstehen und oftmals offenbleiben, von großem Interesse und wichtig für die Beantwortung der Frage: Will ich das Erbe überhaupt?

 

anwaltfinden.at: Welche Möglichkeiten in Hinblick auf die Annahme der Erbschaft hat der Erbe überhaupt im Verlassenschaftsverfahren?

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten: der bedingte Erbantritt, der unbedingte Erbantritt oder die Erbsentschlagung. Was viele jedoch nicht wissen, ist, dass gemäß § 157 AußStrG die Möglichkeit besteht, sich Bedenkzeit auszubedingen. Man bekommt somit Bedenkzeit in Bezug auf die Entscheidung, ob und wie man das Erbe annehmen oder antreten will. Zur Sicherheit unserer Mandanten geben wir stets den Rat, sich diese Bedenkzeit auch zu nehmen, um das potentielle Erbe detailliert beurteilen zu können, genau zu überlegen und im Anschluss die Erbantrittserklärung abzugeben. Dies stellt stets die sichere Variante dar!

Im Verlassenschaftsverfahren kann der Gerichtskommissär die Erben dazu auffordern, die Erbantrittserklärung binnen einer Frist von 4 Wochen abzugeben. Gibt man keine Erbantrittserklärung ab, wird man im weiteren Verfahren nicht mehr beigezogen. Das kann man verhindern, indem man um diese zuvor erwähnte Bedenkzeit ersucht, dann muss man beigezogen werden. Weiß man schon im Voraus, dass nichts zu erben ist oder nur Schulden existieren, tritt man das Erbe nicht an, sondern schlägt es aus.

 

anwaltfinden.at: Unbedingte und bedingte Erbantrittserklärung – Was bedeutet das?

Will ich mein Erbe antreten, muss zunächst einmal zwischen der bedingten und der unbedingten Erbantrittserklärung unterschieden werden. Bei der unbedingten Erbantrittserklärung übernimmt der Erbe den gesamten Nachlass mit allen Vermögenswerten und Schulden. Man tritt somit praktisch ohne jegliche Bedingung in die Rechtsposition des Erblassers ein und haftet unbeschränkt für alle Schulden, die bestehen oder nachträglich aufkommen. Ist genügend Vermögen vorhanden, wird man sich möglicherweise ein kostspieliges Verlassenschaftsverfahren ersparen wollen und kann eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben.    

Bei der bedingten Erbantrittserklärung stellt der Erbe die Bedingung, dass er das Erbe zwar annimmt, das gesamte Nachlassvermögen also erbt, er jedoch für die Schulden nur insofern eine Haftung übernimmt, als die Höhe des Nachlasses dafür ausreicht. Im schlimmsten Fall steigt hier der Erbe pari aus und braucht keine über die Nachlassaktiva hinausgehenden Schulden zu bezahlen. Die bedingte Erbantrittserklärung stellt somit stets die sichere Variante dar und ist auch jene, die wir empfehlen.

Die bedingte Erbantrittserklärung bringt den Vorteil, dass vorab ein Inventar errichtet wird und eine Gläubigerkonvokation/Gläubigereinberufung stattfindet, welche den Nutzen hat, dass Gläubiger sich beim Notar melden und die bestehenden Forderungen bekannt geben. So läuft man nicht Gefahr, dass die Erben gegenüber sich allenfalls erst später meldeten Gläubigern haften.     

Es gilt: Eine bedingte Erbantrittserklärung kann ich immer in eine unbedingte Erbantrittserklärung umwandeln – meine eigene Rechtsposition darf ich somit verschlechtern – aber eine unbedingte Erbantrittserklärung kann ich nicht mehr in eine bedingte Erbantrittserklärung umwandeln!  

 

„Die Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung ist wegen der drohenden Schuldenhaftung riskant. Sie ist nur dann zu empfehlen, wenn man die Lebensgewohnheiten und die Verhältnisse, insbesondere die finanziellen Verhältnisse, des Verstorbenen kannte und sich demzufolge sicher sein kann, dass keine versteckten Schulden auftreten werden und die Verlassenschaft nicht überschuldet ist.“

 

anwaltfinden.at: Kann ich bei Schulden auch auf das Erbe verzichten?

Der Erbverzicht ist ein Rechtsgeschäft und somit ein Vertrag, der zu Lebzeiten erstellt wird. Der Vertrag, welcher außerdem in Form eines Notariatsaktes oder durch ein gerichtliches Protokoll errichtet werden muss, besagt, dass der potenzielle Erbe zu Lebzeiten auf seinen möglichen Erbteil verzichtet. Durch den Erbverzicht wird daher nicht nur das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen, sondern er beseitigt auch das Pflichtteilsrecht.   

Beim Thema des Interviews sprechen wir aber von einer Erbsentschlagung. Die Entschlagung tritt erst nach dem Erbfall auf, wenn der Erblasser bereits verstorben ist und der tatsächliche Erbanspruch besteht, welcher jedoch vom Erbe abgelehnt wird. 

 

anwaltfinden.at: Was passiert mit den Schulden, wenn ich das Erbe ausschlage?

In den meisten Fällen wird eine Verlassenschaftsinsolvenz eröffnet, sollte die Verlassenschaft überschuldet sein. Es kann aber auch beispielsweise der Fall eintreten, dass der Erbe sein Erbe trotzdem ausschlägt, auch wenn keine beträchtlichen Schulden existieren. Dies kann viele Gründe haben, wie etwa persönliche Differenzen, Familienstreitigkeiten etc.

Ist die Verlassenschaft nicht überschuldet, erbt nach der Erbentschlagung des ersten Erbes der nächste Erbe. Im schlimmsten Fall – was nicht oft eintritt – fällt das Erbe dem Staat zu, wenn kein Erbe gefunden werden kann, der das Vermögen annehmen will.   

  

anwaltfinden.at: Gibt es hierzu irgendwelche Fristen, die eingehalten werden sollten?

Dazu gibt es im Grunde genommen keine wirklichen Fristen. Der Gerichtskommissär kann auffordern, dass man binnen einer gewissen Frist eine Erbantrittserklärung abgeben muss. Dies kann man jedoch mit der zuvor erwähnten Bedenkzeit vermeiden. Wenn das Erbe bereits besprochen wurde und dem Erben klar ist, um welches Vermögen es sich handelt, welche Schulden existieren etc. hilft einem die Bedenkzeit aber auch nichts mehr. Erben kann nun mal nur jemand, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.   

 

anwaltfinden.at: Muss ich nach Annahme des Erbes auch dann die Schulden erben, wenn ich davon nichts wusste?

Ja, aus diesem Grund ist die bedingte Erbantrittserklärung die sichere Variante! Selbst wenn man nichts weiß und erst nachträglich bekannt wird, dass unbezahlte Verbindlichkeiten bestehen, muss der Erbe bei der unbedingten Erbantrittserklärung diese Schulden auch bezahlen; bei der bedingten jedoch nur bis zur Höhe der Verlassenschaftsaktiva.  

Es kann schon einmal vorkommen, dass man von Schulden erst im Nachhinein erfährt.

 

anwaltfinden.at: Was würden Sie Erben raten, damit diese nicht in eine Schuldenfalle tappen?

Im gesamten Verlassenschaftsverfahren ist es wichtig, einen rechtsanwaltlichen Beistand zu suchen und diesen auch in Anspruch zu nehmen, weil es doch einige Dinge gibt, die man rechtlich beachten muss und die im Gesetz so vielleicht gar nicht festgeschrieben sind, sondern die einfach praktischer Natur sind. Der juristische Laie weiß solche Sachen einfach nicht und kann diese auch nicht aus dem Gesetz herauslesen; einem Rechtsexperten im Erbrecht sind diese Dinge jedoch sehr wohl bewusst.

 

Vielen Dank für das Interview!

 

Rechtsanwalt MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M. (Essex) – Ihr Ansprechpartner im Erbrecht 

Dass man im Erbfall nicht immer nur Vermögen erbt, sondern auch Schulden des Verstorbenen, ist keine Seltenheit. Welche Möglichkeiten Sie in Ihrem individuellen Erbfall haben, sich vor Schulden schützen zu können, erklärt Ihnen gerne Rechtsanwalt MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M (Essex) im Zuge eines ersten Beratungsgesprächs in seiner Anwaltskanzlei in 1010 Wien sowie in 4870 Vöcklamarkt. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Rechtsanwalt MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M. (Essex) auf anwaltfinden.at 

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