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Zerrüttungsprinzip: Was bedeutet es für meine Scheidung?

MMag. Maria Leinschitz Rechtsanwältin für Familienrecht in Wien

Eine Ehescheidung ist für beide Partner oft ein unschöner Prozess. Was es im Zuge einer Scheidung mit dem Zerrüttungsprinzip auf sich hat und welche Aspekte bei einer Ehescheidung nicht unbedacht bleiben sollten, erklärt MMag. Maria Leinschitz im folgenden Interview.

anwaltfinden.at: Frau MMag. Leinschitz, bitte stellen Sie sich und Ihren Werdegang unseren Usern vor.

Ich habe im Lycée Français maturiert und danach das Magisterstudium der Rechtswissenschaften sowie das Magisterstudium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen, ursprünglich mit der Absicht in einer großen Wirtschaftskanzlei zu arbeiten. Im Laufe meiner Praxisjahre am Bezirksgericht Baden, am Handelsgericht und bei einigen Rechtsanwälten ist mir dann aber klar geworden, dass ich keine großen Firmen betreuen möchte. Es liegt mir persönlich viel mehr daran, Privatpersonen mit Rat und Tat in schwierigen Situationen zur Seite zu stehen. Deshalb habe ich mich nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung selbständig gemacht und bin nunmehr seit über 15 Jahren in den Bereichen Familienrecht, Erbrecht und Immobilienrecht tätig. Da ich selbst geschieden und wiederverheiratet bin und 4 Kinder verschiedenen Alters habe, kann ich die emotionalen Aspekte der familienrechtlichen Problemsituationen auch persönlich sehr gut nachvollziehen.

anwaltfinden.at: Was hat für sie oberste Priorität, wenn es zur Behandlung von Scheidungen oder anderen familienrechtlichen Angelegenheiten kommt?

Am wichtigsten ist mir, dass alles versucht wird, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine Streitschlichtung und eine gute Gesprächsbasis sind langfristig gesehen immer die beste Lösung, insbesondere für die betroffenen Kinder, aber auch für deren Eltern, welche einerseits ja weiterhin gemeinsame Verantwortung für die Kinder tragen und andererseits ihr eigenes Leben wieder zukunftsorientiert leben sollten. Ich versuche immer einen Beitrag dazu zu leisten, dass nicht jahrelang gestritten wird und die ursprünglich gute Beziehung zwischen den Eltern nicht vollkommen verteufelt wird. Ein respektvoller und höflicher Umgang untereinander ist mir ebenso wichtig, denn man kann sich auch ohne Untergriffigkeiten scheiden lassen.

anwaltfinden.at: Was raten Sie Ehepartnern, die in Scheidung stehen? Welches Verhalten haben Sie in Ihrer Vergangenheit als kontraproduktiv wahrgenommen?

Ehepartnern, die sich scheiden lassen wollen, rate ich, sich zusammenzusetzen und über die Folgen zu sprechen. Sich gegenseitig mit Vorwürfen zu bombardieren, bringt keinem etwas. Und auch wenn man selbst meint, dass nur der andere Partner Schuld hat, darf nicht vergessen werden, dass dies in einem streitigen Scheidungsverfahren erst bewiesen werden muss. Am sinnvollsten ist es daher, die Vergangenheit ruhen zu lassen und sich über die Scheidungsfolgen, rein zukunftsorientiert und fair, zu einigen. Dabei können Rechtsanwälte oftmals sehr behilflich sein, weil sie im Gegensatz zu den Ehepartnern nicht emotional involviert sind. Diese sind daher leichter im Stande, über eine konstruktive Lösung, mit der beide Ehepartner gut leben können, zu verhandeln.

anwaltfinden.at: Was definiert das Zerrüttungsprinzip nach dem österreichischen Recht?

Das österreichische Recht kennt mehrere Scheidungsformen. Es gibt beispielsweise die einvernehmliche Scheidung, die Scheidung aus Verschulden, die Scheidung aus Zerrüttung ohne Verschulden und die Scheidung, wegen einer mehr als 3-jähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Für jede Art der Scheidung ist die Zerrüttung eine Voraussetzung. Das bedeutet, dass die Ehe so zerbrochen ist, dass eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann.

anwaltfinden.at: Auch das Trennungsjahr kommt bei dem Thema Scheidung oft vor: ist es im österreichischen Recht verankert?

Im österreichischen Recht gibt es kein Trennungsjahr. Eine Scheidungsklage aus Verschulden kann sofort eingebracht werden, eine Scheidungsklage wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erst nach 3 Jahren der Trennung. Eine einvernehmliche Scheidung, bei der man sich über alle Scheidungsfolgen einig ist, kann nur beantragt werden, wenn man sich auch darüber einig ist, dass die eheliche Beziehung seit 6 Monaten aufgehoben ist, die Ehe unwiederbringlich zerrüttet und eine Wiederherstellung der Ehe nicht möglich ist. Dazu ist aber kein Nachweis zu erbringen. Der Richter fragt lediglich beide Parteien im Rahmen der Scheidungsverhandlung, ob die eheliche Beziehung seit mehr als 6 Jahren beendet ist. Ehepaare, die sich über alle Folgen der Scheidung einig geworden sind, sind sich im Normalfall auch darüber einig, dass ihre eheliche Beziehung beendet ist, daher ist diese Frist in der Praxis eher unwichtig.

anwaltfinden.at: Welche Scheidungsgründe gibt es, die unter das Zerrüttungsprinzip fallen würden?

Wie gesagt, eine Zerrüttung muss bei jeder Scheidung gegeben sein, auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Wenn man eine Scheidungsklage aus Verschulden einbringt, muss man Eheverfehlungen nachweisen. Diese hängen vom jeweiligen Kontext, dem sozialen und familiären Umfeld, sowie den Erwartungen ab. Daher gibt es keinen Katalog von Eheverfehlungen, die immer als solche angesehen werden. Auch ein Seitensprung kann im dementsprechenden Kontext als nicht ausreichende Eheverfehlung angesehen werden. Um eine Scheidung aus alleinigem Verschulden des anderen zu erwirken, müssen jedenfalls die Eheverfehlungen des anderen wesentlich schwerer wiegen als die Eheverfehlungen, die man selbst begangen hat. Sonst wird die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden, was meistens der Fall ist. Typische Eheverfehlungen, welche üblicherweise geltend gemacht werden, sind: Ehebruch, Treueverletzungen, untergejubelte Kinder, dauerhaftes Verlassen der Ehewohnung, Zutrittsverweigerung zur Ehewohnung, Vernachlässigung der Kinder, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Alkoholkonsum, Drogenkonsum, unleidliches Verhalten, Lieblosigkeit, beharrliche Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, ehrloses und unsittliches Verhalten, Spielsucht, Kriminalität, religiöser Fanatismus oder Streitsucht. Wichtig ist dabei eben immer, dass genau diese vorgeworfenen Eheverfehlungen zur Zerrüttung der Ehe geführt haben.

anwaltfinden.at: Gibt es nach dem Zerrüttungsprinzip Fristen, die eingehalten werden müssen, um die Ehe nach „schweren Eheverfehlungen“ scheiden zu lassen?

Eine Scheidungsklage wegen Verschulden muss binnen 6 Monaten ab Kenntnis vom Scheidungsgrund eingebracht werden, sonst erlischt das Scheidungsrecht. Es muss aber bedacht werden, dass die 6-Monatsfrist nicht ablaufen kann, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Unabhängig von der 6-Monatsfrist gibt es eine 10-jährige absolute Frist ab Kenntnis eines Scheidungsgrundes. Nach dieser kann man zuvor gesetzte Scheidungsgründe nicht mehr für eine Verschuldensscheidung heranziehen. In der Praxis ist diese 6-Monatsfrist und auch die 10-jährige absolute Frist jedoch nicht so wichtig, wie man aufgrund der gesetzlichen Regelung annehmen könnte. Man kann in einer Scheidungsklage auch alle Scheidungsgründe vorbringen, die vor der 6-Monatsfrist begangen wurden und diese beeinflussen dann natürlich auch den Verschuldensausspruch. In den meisten Fällen sind Eheverfehlungen auch fortgesetzte Verhalten und keine einmaligen und nie wieder vorkommenden Verfehlungen, sodass die Verschuldensscheidung jederzeit möglich bleibt.

anwaltfinden.at: Worauf sollten noch-verheiratete Ehepartner beim Auszug aus dem gemeinsamen Wohnsitz achten?

An sich ist während einer aufrechten Ehe weder das Ausziehen aus der Ehewohnung noch das Hinauswerfen aus der Ehewohnung erlaubt. Man muss sich also bewusst sein, dass ein Auszug als Eheverfehlung vorgebracht werden kann, sofern der Auszug nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Daher sollte man sich, wenn man ausziehen möchte, vom anderen Ehepartner schriftlich bestätigen lassen, dass dieser mit dem Auszug einverstanden ist. Sollte man ausziehen wollen und der andere Ehepartner ist damit nicht einverstanden, dann gibt es die Möglichkeit bei Gericht die Genehmigung zum Auszug zu beantragen. Wenn man sich überlegt, ob man ausziehen möchte, sollte man sich außerdem bewusst sein, dass man die Kinder ohne Zustimmung des anderen nicht mitnehmen darf. Aufgrund eines Auszugs ohne Kinder verbleibt der Hauptaufenthalt faktisch beim anderen Ehepartner und es ist sehr schwierig, den Hauptaufenthalt der Kinder im Nachhinein gerichtlich ändern zu lassen.  Durch einen Auszug wird dem anderen Ehegatten faktisch auch zugestanden, ihm die Ehewohnung zu überlassen.

anwaltfinden.at: Hat das Zerrüttungsprinzip Einfluss auf die Vermögensaufteilung?

Eheverfehlungen und das im Scheidungsverfahren festgestellte Verschulden haben im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Vermögensaufteilung, welche erst nach dem Scheidungsverfahren im Aufteilungsverfahren stattfindet. Wenn bei Gericht eine Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, der Schulden, des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung beantragt wird, entscheidet der Richter nach Billigkeit. Das bedeutet, er entscheidet im Einzelfall, wie es ihm fair erscheint und berücksichtigt welchen Beitrag jeder Ehegatte zum Erwerb des Vermögens, zur Kindererziehung und zum Haushalt beigetragen hat. Das Gericht kann Eigentum oder Mietverträge übertragen, Kredite zuordnen und Ausgleichszahlungen anordnen, wobei Eheverträge zu berücksichtigen sind, sowie die Lebensfähigkeit jedes Ehegatten.

anwaltfinden.at: Welche Tipps können Sie, als Rechtsexpertin im Familienrecht, Ehepartnern geben, die sich selbst vor der Scheidung absichern wollen?

Am besten wäre es, schon vor der Ehe darüber zu sprechen, wie die Ehe ablaufen soll und vor allem, wie die Aufteilung der Kostentragung erfolgen soll. Bei vorhandenem Vermögen oder unterschiedlichen Vermögensverhältnissen, sowie bei der Absicht im Ausland zu wohnen, sollte man einen Ehevertrag in Betracht ziehen. Somit ist die Gefahr verringert, dass es im Falle der Scheidung böse Überraschungen gibt und man kann langwierige Verfahren vermeiden. Ein Ehevertrag kann im Übrigen auch während aufrechter Ehe abgeschlossen werden. Während der Ehe ist es ratsam, nur ein gemeinsames Haushaltskonto zu haben, welches beide dotieren. Die restlichen Vermögensbestandteile können getrennt belassen werden, da es oft der Fall ist, dass einer das gemeinsame Konto leerräumt, wenn es anfängt in der Ehe zu kriseln. Ebenso würde ich dazu raten, keine gemeinsamen Kredite aufzunehmen und genau zu dokumentieren, wer welche größeren Anschaffungen – beispielsweise Möbel etc. – bezahlt hat. Darüber hinaus halte ich es auch nicht für klug, dem anderen sämtliche Passwörter für Handy, E-Mail, Onlinebanking etc. zur Verfügung zu stellen, wie das leider sehr oft gemacht wird. Wenn eine Scheidung vor der Türe steht und man ein Aufteilungsverfahren anstrebt, dann sollte man seine eigenen Dokumente über finanzielle Angelegenheiten unter Verschluss halten. In jedem Fall sollte man sich bei einem Rechtsanwalt beraten lassen, um zu wissen, was auf einen zukommen wird. Herzlichen Dank für das Gespräch!

MMag. Maria Leinschitz – Ihr kompetenter Ansprechpartner in jeder Lebenslage

Sie haben weitere Fragen betreffend einer Ehescheidung oder benötigen rechtlichen Beistand in einem Verfahren? Familienrechtsexpertin MMag. Maria Leinschitz berät und vertritt Sie gerne in Ihrem Anliegen. Für ein persönliches Erstberatungsgespräch kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei in 1040 Wien. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von MMag. Maria Leinschitz auf anwaltfinden.at.
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